Seit dem 07.06.2023 gelten neue Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Die Fahrgastrechte garantieren den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen und gelten für alle Züge, unabhängig des Betreibers.
- Ab 60 Minuten Verspätung am Zielort, kannst Du eine Entschädigung von 25% des gezahlten Fahrpreises fordern, ab 120 Minuten Verspätung werden 50% des Fahrpreises erstattet. Zeitkarten des Nah- und Fernverkehrs sowie Pauschalpreistickets werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten erstattet. Bitte beachte, dass du bei Zeitkarten des Nah- und Fernverkehrs sowie dem Deutschlandticket deine Verspätungen ab 20 Minuten sammeln kannst. Du kannst diese dann ab einer Gesamtverspätung einreichen, sobald der Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag von 4,00 Euro erreicht ist.
- Brichst Du die Reise wegen einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten ab oder trittst diese aufgrund dessen nicht an, kannst Du eine Fahrpreiserstattung fordern.
- Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof, oder beim Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte Verbindung des Tages handelt und Du den Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis 24 Uhr erreichst und kein Ersatzverkehrsmittel zur Verfügung gestellt wird, kann ein Taxi genutzt werden.
- Ist wegen eines Ausfalles oder einer Verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am gleichen Tag nicht mehr möglich bzw. unzumutbar, werden Dir angemessene Übernachtungskosten ersetzt.
- Du kannst die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern davon ausgegangen werden muss, dass du sonst mindestens 20 Minuten verspätet an deinem Zielort ankommen wirst.
Wichtig: Zu den „erheblich ermäßigte Fahrkarten“ nach § 3 Abs. 2 i.V.m.Abs. 4 EVO gelten die Fahrgastrechte nicht im vollen Umfang. Zu der „erhebliche ermäßigten Fahrkarte“ zählt auch das Deutschland-Ticket.
Zu beachten ist zudem, dass keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder z. B. bei Kabeldiebstahl oder behördlichen Einsätzen am Gleis erfolgen.
Bitte reiche Deine Erstattung binnen 3 Monaten ein. Du kannst den Antrag digital über Dein Kundenkonto auf bahn.de oder in der DB Navigator-App einreichen oder Du nutzt das Fahrgastrechte-Formular sendest dieses vollständig ausgefüllt an:
Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main
Bist Du mit der Bearbeitung Deiner Beschwerde nicht zufrieden, kannst Du Dich an die Schlichtungsstellte für den Nahverkehr wenden:
Adresse:
Schlichtungsstelle Nahverkehr
Mintropstr. 27
40215 Düsseldorf
Telefon: 0211 380 9 380
Telefax: 0211 38 09 678
E-Mail: info@schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Web: www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Die Nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte ist das Eisenbahn-Bundesamt:
Eisenbahn-Bundesamt
Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte
Heinemannstraße 6 D-53175 Bonn
Telefon: 0228 30795400
www.eba.bund.de
Detaillierte Informationen zu den Fahrgastrechten findest du hier: https://fahrgastrechte.info/
Barrierefreie Information über Fahrgastrechte:
Menschen mit Mobilitätseinschränkung haben besondere Rechte.
Erstattung der Kosten für die Nutzung anderer Züge:
Als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises und Wertmarke fahren Sie in allen Nahverkehrszügen (IRE, RE, FEX, MEX, RB und S-Bahnen) kostenfrei.
Ist Ihr Zug so verspätet, dass mit einer Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielbahnhof gerechnet wird, können Sie einen anderen Zug nutzen (Ausnahmen: Reservierungspflichtige Züge, wie z.B. NightJets oder einige Züge ins Ausland).
Falls Sie in einen "höherwertigen" Zug steigen wollen, also z.B. von einem Nahverkehrszug in einen ICE, IC oder EC, müssen Sie sich dafür zunächst eine passende Fahrkarte kaufen. Anschließend können Sie sich die Kosten von uns erstatten lassen.
Zugangsregeln:
Nach Artikel 21, Absatz 1 der Fahrgastrechteverordnung (EU) 2021/782 stellen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreiber unter aktiver Beteiligung von Behindertenvertretern nicht diskriminierende Zugangsregeln für die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Reisenden auf.
Erstattung der Kosten für Taxi oder Hotel:
Für kostenfrei Reisende mit Schwerbehindertenausweis gelten die gleichen Regeln für die Inanspruchnahme von Taxi und Hotelübernachtungen wie für andere Reisende. Das gilt bei eingetragenem Merkzeichen B auch jeweils für eine Begleitperson.
So werden Mobilitätshilfen entschädigt:
Verursacht das Eisenbahnunternehmen den Verlust oder die Beschädigung von für die Beförderung zugelassenen Mobilitätshilfen, einschließlich Rollstühlen und Hilfsmitteln oder den Verlust oder die Verletzung von Assistenzhunden, ist Schadensersatz zu leisten.
Was ist zu beachten:
Haben Sie Ihre Fahrkarte im Zug gekauft und zusätzlich zur Fahrkarte eine Rechnung erhalten, so möchten wir Sie bitten, für eine schnelle Bearbeitung Ihres Antrags zusätzlich zum Rechnungsbeleg auch einen Zahlungsnachweis mit einzureichen.
Quelle: https://www.bahn.de/service/individuelle-reise/barrierefrei/barrierefrei-fahrgastrechte
Entschädigung bei Zugverspätung:
Wenn Sie mit Ihrem Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und Wertmarke kostenfrei Zug fahren dürfen, können wir Ihnen für diese kostenfrei befahrenen Strecken leider keine Entschädigung anbieten. Der Grund: Es wurde ja auch kein Fahrpreis gezahlt.
Wenn Sie eine Fahrkarte gekauft haben, gelten die Regelungen für die Gesamtstrecke, einschließlich aller kostenfrei genutzten Streckenabschnitte. Die Höhe des Entschädigungsbetrags basiert auf dem Preis der gekauften Fahrkarte und der Gesamtverspätung.
Erweiterte Haftung:
Selten kann es vorkommen, dass wegen Verspätungen oder Zugausfall eine Weiterreise technisch oder organisatorisch nicht mehr möglich ist. In diesem Fall gelten die Entschädigungsregelungen ab dem Bahnhof, ab dem die Reise objektiv nicht mehr fortgesetzt werden kann.